TextilProdAusbV 2003
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
- 1.
- Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 2.
- Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen,
- 3.
- trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,
- 4.
- Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren,
- 5.
- technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,
- 6.
- rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b53541eb8bd4ef199c7cc49a00490759873557838991daeb63dbdfba9ada1d9