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TextilProdAusbV 2003

§ 7Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b53541eb8bd4ef199c7cc49a00490759873557838991daeb63dbdfba9ada1d9

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