(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüberwachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit dieses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 11 Absatz 3 anfordern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungsbehörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
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