Zum Gesetzesinhalt

TextilKennzG

§ 3Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Textilkennzeichnungsgesetz

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67857f1a0a66bcc641f63de4dd4eaab241c30ce394d89b1b07545697e8694817

XML-Quelle beim Herausgeber