(1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen, dass
1.
Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettierung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind,
2.
die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrachten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt,
3.
im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleitpapiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landesbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu überprüfen und zu bewerten.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungsprogramms sicherzustellen.
(5) Die Länder haben die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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