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TextilKennzG

Allgemeine Hinweise

Textilkennzeichnungsgesetz

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 24.2.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 5, 4 Abs. 6,
9 Abs. 2, 10 Abs. 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1007/2011 (CELEX Nr: 32011R1007) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.2.2016 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 24.2.2016 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67857f1a0a66bcc641f63de4dd4eaab241c30ce394d89b1b07545697e8694817

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