TextilGestAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 2.
- Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
- 3.
- Experimentelles Arbeiten,
- 4.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 5.
- Anwenden von Fertigungstechniken,
- 6.
- Instandsetzen von Produkten;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:
- 1.
- Gestalten von Filzen,
- 2.
- Herstellen von Filzen
- 3.
- Fertigstellen von Filzen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:
- 1.
- Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
- 2.
- Herstellen von Klöppelspitzen,
- 3.
- Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
- 1.
- Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
- 2.
- Herstellen von Posamenten,
- 3.
- Fertigstellen von Posamenten;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:
- 1.
- Gestalten von Stickereien;
- 2.
- Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 3.
- Fertigstellen von Stickereien;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:
- 1.
- Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
- 2.
- Herstellen von Gestricken,
- 3.
- Konfektionieren von Gestricken;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:
- 1.
- Gestalten und Konstruieren von Geweben,
- 2.
- Herstellen von Geweben,
- 3.
- Fertigstellen von Geweben;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
- 7.
- Beraten von Kunden,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Verkaufen von Produkten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33