TextilGestAusbV
§ 7Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Filzproben und Vorfilze erstellen,
- e)
- Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
- f)
- unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
- g)
- Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
- h)
- Filzteile fertigstellen,
- i)
- Produkte präsentieren sowie
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33