TextilGestAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
- b)
- Arbeitsschritte planen und festlegen,
- c)
- Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
- d)
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
- e)
- Fertigungstechniken anwenden,
- f)
- Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33