TextilGestAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“