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TextilgestalterMstrV

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Im Textilgestalter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte und Patronen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
6.
experimentelle Arbeiten durchführen, insbesondere auch mit nichttextilen Materialien,
7.
Produkte, insbesondere Ensembles und Kollektionen, planen, gestalten und konstruieren unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Materialkombinationen und Fertigungstechniken,
8.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbesondere zur Optimierung von Fertigungsverfahren und Produkten,
9.
Verbindungstechniken, insbesondere bei mehrteiligen Produkten, festlegen und beherrschen,
10.
Befestigungstechniken zur Gebrauchsfertigkeit und Präsentation von Produkten festlegen und beherrschen,
11.
Konzepte für die Herstellung, Fertigstellung und Konfektionierung von Filzen, Klöppelspitzen, Posamenten, Stickereien, Gestricken und Geweben entwickeln,
12.
Konzepte für Präsentationen anlass- und kundenbezogen entwickeln, darstellen und bewerten,
13.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
14.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.
durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 78 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 814507bea1bc00987d0140ab27bae19c2bd174b070db0f43b740404f69acac04

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