TextilgestalterMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk
- 1.
- aus dem Bereich Filzen ein mindestens dreilagiger Hohlfilz unter Verwendung von mindestens zwei zusätzlich nichtfilzenden Materialien,
- 2.
- aus dem Bereich Posamentieren ein historisches Ensemble und ein zeitgenössisches Objekt unter Anwendung von mindestens vier verschiedenen Techniken sowie Einsatz verschiedener Materialien,
- 3.
- aus dem Bereich Stricken mindestens drei aufeinander abgestimmte Gestricke unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Muster und Funktionselemente,
- 4.
- aus dem Bereich Klöppeln eine Klöppelspitze unter Anwendung von mindestens sechs verschiedenen Techniken und Einsatz verschiedener Materialien,
- 5.
- aus dem Bereich Sticken eine bildhafte Stickerei unter Ausführung von Hand mit mindestens acht Sticharten und mit handgeführten Maschinen; dabei sind unterschiedliche Techniken anzuwenden und verschiedene Materialien einzusetzen, oder
- 6.
- aus dem Bereich Weben zwei aufeinander abgestimmte verstärkte oder mehrlagige Gewebe oder ein Bildgewebe mit technischer Umsetzung von bildnerisch dargestellten Farben, Formen und Farbverläufen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 78 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116900013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 814507bea1bc00987d0140ab27bae19c2bd174b070db0f43b740404f69acac04