Text/ProdVeredlAusbV
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
- 1.
- Arbeitsabläufe strukturieren, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 2.
- Maschinenparameter einstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und überwachen,
- 3.
- Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse von Veredlungsprozessen bewerten und dokumentieren,
- 4.
- maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen,
- 5.
- Textilveredlungsverfahren und technologische Zusammenhänge unterscheiden,
- 6.
- Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterscheiden,
- 7.
- textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten und handhaben
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126900005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c77908a74a159575ad35be921272ad9175111a0dd6c4e0e887c891f6a65082c