Zum Gesetzesinhalt

Text/ProdVeredlAusbV

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c77908a74a159575ad35be921272ad9175111a0dd6c4e0e887c891f6a65082c

XML-Quelle beim Herausgeber