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Text/ProdVeredlAusbV

§ 11Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c77908a74a159575ad35be921272ad9175111a0dd6c4e0e887c891f6a65082c

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