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§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Fertigungstechnikenmit 60 Prozent,
2.
Planung und Fertigungmit 30 Prozent sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 18 TexModSchneiderAusbVAbschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin

    „… Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- un …“