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§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
- 1.
- Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- 8.
- Schnittlagebilder zu erstellen,
- 9.
- Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- 10.
- Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- 11.
- Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- 12.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- 13.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 14.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
- 1.
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
- 2.
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46
Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft
Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4