Zum Gesetzesinhalt

TexModNäherAusbV

§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
3.
den Materialbedarf zu ermitteln,
4.
Arbeitsschritte festzulegen,
5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
7.
Schnitttechniken anzuwenden und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4

XML-Quelle beim Herausgeber