Zum Gesetzesinhalt

TelekomJubV

§ 3Inkrafttreten

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 12.10.2015 I 1685

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d4b4745faac1b3bf486a6c92125a99a4f4fb9ae526f74cd073f455a51a534e5

XML-Quelle beim Herausgeber