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§ 2Telekom-Altersteilzeitzuschlag

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.11.2024 I Nr. 369

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f99d76283bd6661f305fbaeb4a27521de3d311cbaf33841eb2457a8463e8e87

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6a BBesGBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    „… it der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung …“