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TechKontrollV

§ 11Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
1.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab0279e95bfa6b0c588fe498e5cbb26ec3c4c6019d60c24d25678177f2986425

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