TechKontrollV
§ 11Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
- 1.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
- den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab0279e95bfa6b0c588fe498e5cbb26ec3c4c6019d60c24d25678177f2986425