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TechKontrollV

§ 10Berichtswesen

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
1.
Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU,
2.
Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU.
Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab0279e95bfa6b0c588fe498e5cbb26ec3c4c6019d60c24d25678177f2986425

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