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TechKontrollV

§ 8Informationen unter den Mitgliedstaaten

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab0279e95bfa6b0c588fe498e5cbb26ec3c4c6019d60c24d25678177f2986425

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