TechFachwPrV
§ 5Technische Qualifikationen
- 1.
- Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen,
- 2.
- Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
- 3.
- Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen,
- 4.
- Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung.
- 1.
- Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken,
- 2.
- Prüfverfahren für Werkstoffe kennen,
- 3.
- Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen,
- 4.
- aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen.
- 1.
- Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,
- 2.
- Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren,
- 3.
- Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen,
- 4.
- Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,
- 5.
- Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen,
- 6.
- Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme,
- 7.
- Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung.
| 1. | Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen | 60 Minuten, |
| 2. | Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie | 90 Minuten, |
| 3. | Fertigungs- und Betriebstechnik | 120 Minuten. |
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27dc41ffc58d3086c742b2ca45778a9b95fb0a37c63361b97a372e49c01fa41f