(1) Die zu prüfende Person kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.
(2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Der zu prüfenden Person ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
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