(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Technische Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1.
Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,
3.
Fertigungs- und Betriebstechnik.
(4) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1.
Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,
2.
Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,
3.
Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,
4.
Führung und Zusammenarbeit.
(5) Die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gemäß Absatz 2, "Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.
(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
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