TAppV
§ 4Modellstudiengang
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
- 2.
- eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
- 4.
- eine sachgerechte begleitende und abschließende Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Universität unter Heranziehung externen Sachverstandes gewährleistet ist,
- 5.
- Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
- 7.
- geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, und
- 8.
- festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a