TAppV
§ 1Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,
- 2.
- praktische Fertigkeiten,
- 3.
- geistige und ethische Grundlagen und
- 4.
- die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
- 1.
- einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;
- 2.
- einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
- a)
- 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
- b)
- 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,
- c)
- 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,
- d)
- 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
- e)
- 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
- f)
- 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
- 3.
- folgende Prüfungen:
- a)
- die Tierärztliche Vorprüfung,
- b)
- die Tierärztliche Prüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 BTÄO
„… erärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. Es sollen 1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, n …“