TAppV
§ 3Erprobungsklausel
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,
- 2.
- sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,
- 3.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,
- 4.
- ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 BTÄO
„… tz 1 setzen voraus, dass 1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden, 2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge …“