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TAMG

§ 91Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1.
als Straftat nach § 87 Absatz 2 zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 4 geahndet werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR453010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494

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