TAMG
§ 88Strafvorschriften
- 1.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,
- 3.
- entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- 4.
- entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder
- 5.
- entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494