TAMG
§ 38Verbote zum Schutz vor Täuschung
- 1.
- durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität nicht unerheblich gemindert ist oder
- 2.
- mit einer irreführenden Kennzeichnung oder Aufmachung versehen ist.
- 1.
- einem Tierarzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder eine Wirkung oder einem Wirkstoff eine Aktivität zugeschrieben wird, die es oder er nicht hat,
- 2.
- fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder
- 3.
- zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Gesamtbewertung des Tierarzneimittels, des veterinärmedizintechnischen Produkts oder des Wirkstoffs mitbestimmend sind.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494