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TAMG

§ 36Information der Öffentlichkeit

Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel

(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
1.
die Erteilung von Zulassungen,
2.
die Einstufung von Tierarzneimitteln,
3.
die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
4.
das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
5.
die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
6.
den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
7.
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
8.
die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
9.
die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
10.
den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR453010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… iderspruchsverfahren In tatsächlich entstandener Höhe 8.3 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich entstandener Höhe Abschnitt 7 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV) Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrli …“