TAMG
§ 36Information der Öffentlichkeit
- 1.
- die Erteilung von Zulassungen,
- 2.
- die Einstufung von Tierarzneimitteln,
- 3.
- die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
- 4.
- das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
- 5.
- die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
- 6.
- den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
- 7.
- Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
- 8.
- die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
- 9.
- die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
- 10.
- den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… iderspruchsverfahren In tatsächlich entstandener Höhe 8.3 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich entstandener Höhe Abschnitt 7 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV) Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrli …“