(1) Ärzte und Ärztinnen dürfen Leistungsberechtigte behandeln, wenn sich diese Ärzte und Ärztinnen in fortgeschrittener Weiterbildung befinden
1.
zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
2.
zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
3.
zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
4.
zum Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder zur Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin.
Kinder und Jugendliche dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen behandelt werden. Erwachsene dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Personen behandelt werden. Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.
(2) Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung dürfen nur Erwachsene behandeln. Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung dürfen nur Kinder und Jugendliche behandeln. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen müssen sich in fortgeschrittener Weiterbildung befinden. Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.
(3) Psychologische Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeutinnen in Ausbildung dürfen erwachsene Leistungsberechtigte behandeln, wenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. In jedem Fall absolviert haben müssen sie die 1 800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die durch § 85 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.
(4) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in Ausbildung dürfen leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche behandeln, wenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. In jedem Fall absolviert haben müssen sie die 1 800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die durch § 85 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen dürfen keine komplexen Fälle behandeln. Ein Fall ist komplex, wenn die Kenntnisse der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen nicht für eine sachgerechte Behandlung ausreichen. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Behandlung. Ob ein Fall komplex ist, entscheidet die Person, die von den in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 genannten Personen über die längste Berufserfahrung verfügt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 95c SGB 5Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
„… r Weiterbildungszeit als fortgeschritten. (2) Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung dürfen nur Erwachsene behandeln. Psychotherapeuten in einer Wei …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.