TAV
§ 4Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen
- 1.
- Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin,
- 3.
- Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- 4.
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
- 1.
- durch die zuständige Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist und
- 2.
- zumindest den Modulen des Teils A Nummer 7 und 8 der Empfehlung nach Anlage 2 entspricht.
- 1.
- fundierte Kenntnisse über
- a)
- körperliche und emotionale Misshandlung im Kindes- und Jugendalter,
- b)
- körperliche und emotionale Vernachlässigung im Kindes- und Jugendalter,
- c)
- sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter und
- d)
- Folgen der in den Buchstaben a bis c beschriebenen Erfahrungen sowie
- 2.
- Fertigkeiten im Umgang mit betroffenen Patienten und Patientinnen und ihren Bezugspersonen sowie Kenntnisse für eine Zusammenarbeit im sozialen Unterstützungssystem von Kindern und Jugendlichen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181600022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 542400478d361eb2fc3bb283280c89c5877c907dff4d8d42523f092e4b0b5e88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 95c SGB 5Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
„… ehandlung von Kindern und Jugendlichen oder 4. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen …“