TAV
§ 3Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Erwachsenen
- 1.
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
- 2.
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- 3.
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
- 4.
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
- 5.
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
- 1.
- durch die zuständige Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist und
- 2.
- zumindest den Inhalten der Module I und II des Curriculums nach Anlage 1 entspricht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181600022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 542400478d361eb2fc3bb283280c89c5877c907dff4d8d42523f092e4b0b5e88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 95c SGB 5Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
„… oder Psychologische Psychotherapeutin oder 5. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen …“