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TabakerzG

§ 44Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f

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