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TabakerzG

§ 43Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f

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