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TabakerzG

§ 30Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f

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