Zum Gesetzesinhalt

TabakerzG

§ 33Ermächtigungen

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
b)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
2.
Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f

XML-Quelle beim Herausgeber