(1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1.
bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die anderen Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüberwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
1.
die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie
2.
die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risiken getroffen haben.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Sicherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern auf die Gesundheit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
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