TabakerzG
§ 15Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- 1.
- mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
- 2.
- wenn die Packungen und Außenverpackungen
- a)
- von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,
- b)
- den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf
- aa)
- Aufmachung und Gestaltung und
- bb)
- produktspezifische Angaben und Hinweise.
- 1.
- Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
- 2.
- Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- 3.
- für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
- a)
- Aufmachung und Gestaltung und
- b)
- produktspezifische Angaben und Hinweise,
- 4.
- vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8352073ab0f46a20c033abe76d1c2317b14a77ad44f603cdd7fd08d38265a86f