(1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat über den Erwerb sowie die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln die Nachweise zu den Angaben nach Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu führen. Satz 1 gilt entsprechend für
1.
nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Tierarzneimittel,
2.
verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige, veterinärmedizintechnische Produkte sowie
3.
verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Humanarzneimittel.
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes.
(2) Bei der Behandlung von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist im Fall der Abgabe sowie der Anwendung sowohl von verschreibungspflichtigen als auch von nicht verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen
1.
Tierarzneimitteln,
2.
Humanarzneimitteln oder
3.
veterinärmedizintechnischen Produkten
von der Tierärztin oder dem Tierarzt unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu fertigen. Die tierärztliche Verschreibung dient gleichzeitig als tierärztliche Behandlungsanweisung nach § 44 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.
(3) Bei der Behandlung von Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist im Fall der Abgabe von verschreibungspflichtigen
1.
Tierarzneimitteln,
2.
Humanarzneimitteln oder
3.
veterinärmedizintechnischen Produkten
von der Tierärztin oder vom Tierarzt unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu fertigen.
(4) Als Nachweise über den Erwerb von Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten gilt die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich die Informationen nach Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu ergeben haben. Als Nachweise über die Abgabe und Anwendung gelten insbesondere Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Tierärztin oder der Tierarzt für Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte, die bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet und abgegeben werden, weitergehende Nachweise zu führen hat. Eine Anordnung nach Satz 1 darf nur für den Fall ergehen, dass
1.
der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten, einschließlich deren Verschreibung oder Anwendung, nicht beachtet worden sind, oder
2.
die vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und den Verbleib der Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte erlauben.
Die Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der Behörde nach Tierhalterinnen und Tierhaltern geordnet vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV)
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