(1) Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, verschreibungspflichtige Humanarzneimittel oder verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte, die von der Tierärztin oder dem Tierarzt nicht selbst angewendet oder abgegeben werden, müssen
1.
wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in drei Ausfertigungen (Original und zwei Doppel) und
2.
wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in zwei Ausfertigungen (Original und ein Doppel)
verschrieben werden.
(2) Das Original der tierärztlichen Verschreibung sowie das für die Apotheke bestimmte erste Doppel sind der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 verbleibt das zweite Doppel bei der Tierärztin oder dem Tierarzt. § 16 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV)
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