TÄHAV
§ 14Verfahren zur Erstellung eines Antibiogramms
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
- 1.
- Proben von den zu behandelnden Tieren zu entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen zu lassen,
- 2.
- aus den Proben die die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes zu isolieren oder isolieren zu lassen und
- 3.
- die isolierten bakteriellen Erreger auf ihre Empfindlichkeit gegen antibiotisch wirksame Stoffe zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
- 1.
- das Datum der Probenahme,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters, die Identität der beprobten Tiere und die Probenmatrix,
- 3.
- die Bezeichnung des verwendeten Tests,
- 4.
- das Datum des Untersuchungsbeginns und das Datum des Untersuchungsendes,
- 5.
- den Befund, das quantitative Ergebnis und die qualitative Bewertung der Empfindlichkeitstestung.
Sonst: Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1570A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280790094a4895f8b29df6ab205168b12c83abe49d110cb97851387f7c9e6813