(1) Wird der Beamtin oder dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donnerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unterschreiten.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert werden.
(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2015 I 1685
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