(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.
(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:
1.
Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie
2.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:
1.
12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
2.
15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
3.
20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
4.
27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.
(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2015 I 1685
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