SysStabV
§ 22Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR163510012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a103f3ad68fdea019708163ca9bed1046b466a9e4ec7f758e37e978134cce7d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 11 ARegVBeeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
„… ng von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, 6. genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, …“
- § 32 ARegVFestlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
„… eile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten, 4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze, 5. zur Durc …“