SysStabV
§ 21Anteilige Kostenübernahme
- 1.
- die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und
- 2.
- entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.
- 1.
- die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 88 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder
- 2.
- der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
- 1.
- nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder
- 2.
- zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR163510012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a103f3ad68fdea019708163ca9bed1046b466a9e4ec7f758e37e978134cce7d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis
„… m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV 1 000 – 100 000 4.51 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 21 Absatz 5 SysStabV 50 – 15 000 5 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 500 – 130 000 6 Zuwiderhandlungen gege …“