(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
1.
einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht,
2.
nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder
3.
nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
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